AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FNP GmbH
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt,
es sei denn, FNP GMBH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil,
wenn ihnen FNP GMBH nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
II. Angebot und Abschluss
(1) Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von FNP GMBH verbindlich. (2) Sämtliche Abbildungen und alle Angaben in
Angeboten, Prospekten, Preislisten oder Qualitätsbeschreibungen einschließlich der in den dem Kunden überlassenen Datenblättern enthaltenen Angaben beschreiben, soweit
nicht anders vereinbart, lediglich die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes und stellen keine Übernahme einer Beschaffungsgarantie dar. An Kostenvoranschlägen, Plänen
und anderen Unterlagen behält sich FNP GMBH bis zur endgültigen Auftragserteilung das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Für den Umfang und die vereinbarte Beschaffenheit einer Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von FNP GMBH maßgebend. Im Falle eines zeitlich befristeten
Angebots von FNP GMBH und fristgerechter Annahme ist das Angebot ausschlaggebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung von FNP GMBH.
III. Fristen für Lieferungen, Verzug
(1) Der Lieferzeitpunkt wird dem Kunden in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Lieferungen und Gefahrenübergang erfolgen mit Eintreffen des Liefergegenstandes beim Kunden.
Teillieferungen sind zulässig. (2) Bei von FNP GMBH nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen, insbesondere infolge von Streiks oder höherer Gewalt, gilt die Lieferfrist als
angemessen verlängert. (3) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer FNP GMBH etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder aus sonstigen Gründen zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung von FNP GMBH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (4)
Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von FNP GMBH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt
oder auf der Lieferung besteht.
IV. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum von FNP GMBH bis zur Erfüllung sämtlicher FNP GMBH gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender
Ansprüche. (2) Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde FNP GMBH unverzüglich zu benachrichtigen. (3) Bei
Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FNP GMBH nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum
Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der Preis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und gilt ausschließlich für den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferort. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. (2) Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf das von FNP GMBH angegebene Konto zu leisten. Zahlungen für gelieferte
Waren sind mit Erhalt der Lieferung und dem Zugang der Rechnung sofort fällig. (3) Bei Teillieferungen und Teilabnahmen sind die entsprechenden Teilbeträge zu zahlen. (4) Im
Falle des Zahlungsverzuges kann FNP GMBH dem Kunden, der nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz berechnen. (5) Die Aufrechnung des Kunden mit nicht rechtskräftig festgestellten oder von FNP GMBH nicht anerkannten Forderungen ist ausgeschlossen.
VI. Sachmängel
(1) Als Sachmangel gilt nur die Abweichung von der zwischen FNP GMBH und dem Kunden vereinbarten Beschaffenheit der Lieferung. (2) Alle diejenigen Teile und Lieferungen
sind nach Wahl von FNP GMBH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. (3) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479 Abs. 1 BGB
längere Fristen vorschreibt sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. (4) Der Kunde hat Sachmängel gegenüber FNP GMBH unverzüglich schriftlich zu rügen. Dabei soll
der Mangel in einer nachvollziehbaren Form beschrieben werden. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht oder ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Sachmangel nicht
vorliegt, ist FNP GMBH berechtigt, die FNP GMBH entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. (5) Liegt ein Sachmangel vor, ist FNP GMBH zunächst stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche
nach Abschnitt VII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. (6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten Änderungen der Beschichtungszusammensetzung
oder sonstige Eingriffe vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche. (7) Weitergehende oder
andere als die in diesem Abschnitt VI geregelten Ansprüche des Kunden gegen FNP GMBH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
VII. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VIII. Rechtsmängel
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist FNP GMBH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im
Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von FNP GMBH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen
den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet FNP GMBH gegenüber dem Kunden innerhalb der in Abschnitt VI. Nr. 3 bestimmten Frist wie folgt: a) FNP GMBH wird nach
ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass ein Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies FNP GMBH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht von FNP GMBH zur
Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt VII. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von FNP GMBH bestehen nur, soweit der Kunde FNP GMBH über die
von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und FNP GMBH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. (3) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch
eine von FNP GMBH nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von FNP GMBH gelieferten
Produkten eingesetzt wird. (4) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Abschnitt V entsprechend. (5) Weitergehende oder andere als die in
diesem Abschnitt VIII geregelten Ansprüche des Kunden gegen FNP GMBH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Vollkaufmann ist, der Sitz von FNP GMBH. (2) Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern regeln sich ausschließlich nach
dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Quierschied, 30.03.2009


